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Statuten |
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Organisation von Naturisten in der Schweiz |
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Die Organisation von Naturisten in der Schweiz, ONS, von Eduard Fankhauser 1927 in Bern als Schweizer Lichtbund gegründet und während 50 Jahren geleitet, die damals das Recht auf nacktes Baden erkämpft hat, gibt sich an der Pfingsttagung 2009 in Thielle/Gampelen folgende zum Teil überarbeitete Statuten:
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1. Name |
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Unter dem Namen ONSOrganisation Naturiste SuisseOrganisation von Naturisten in der SchweizOrganizzazione Naturista Svizzerabesteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
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2. Zweck |
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Die ONS vereinigt Menschen, die das nackte Baden in Wasser, Luft und Sonne (Naturismus) als natürlich empfinden und dies als einen Beitrag zur seelisch-geistigen, körperlichen und sozialen Gesundheit betrachten.
Sie setzt sich insbesondere für eine gesunde, fleischlose Ernährung, eine alkohol-, tabak- und drogenfreie Lebensführung und eine naturnahe Freizeitgestaltung ein. Sie fördert Sport, Jugend und Kultur und unterstützt den Umweltschutz wie auch den Zusammenhalt unter den Generationen.
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3. Mitgliedschaft |
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Statuten und den übrigen Bestimmungen der ONS einverstanden erklärt.
Die ONS entscheidet aufgrund eines Reglements über die Aufnahme von Mitgliedern. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann.
Gegen einen Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurriert werden. Über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung selbst, oder eine von ihr dazu bestimmte und gewählte Kommission. Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Personen, die sich um den Naturismus, die Ziele des Vereins oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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4. Organe |
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Die Vereinsorgane bestehen aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Revisionsstelle.
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5. Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung hat sämtliche ihr durch die Statuten zugestandenen Befugnisse – insbesondere sind dies:Wahl des Vorstandes und der RevisionsstelleÄnderung der StatutenGenehmigung von Reglementen, wenn diese die Mitglieder verpflichtenAnschluss und Beteiligung an anderen Organisationen und GesellschaftenGenehmigung des JahresberichtsGenehmigung der Jahresrechnung und des BudgetsVerwendung von Geldern aus dem Geländeaufbaufonds, welche die jährliche Summe von 100'000 Franken übersteigenFestsetzung der Eintrittsgebühren und der Jahresbeiträge für die MitgliederFestlegung des VereinsjahresBeschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern unterbreitet werdenErnennung von EhrenmitgliedernAuflösung des Vereins An der Mitgliederversammlung, die ordentlicherweise einmal im Jahr stattfindet, hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Traktanden sind mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.
Wichtige und gem. Art. 67 Abs. 3 ZGB ankündigungspflichtige Anträge seitens der Mitglieder sind spätestens drei Monate, übrige Anträge seitens der Mitglieder spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.
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6. Vorstand |
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Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. Es stehen ihm alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesenen Befugnisse zu. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt – Wiederwahl ist zulässig.
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7. Arbeitsgruppen |
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Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen – diese sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
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8. Revisionsstelle |
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Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und hat darüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Revisionsstelle wird jährlich neu bestellt und von der Mitgliederversammlung gewählt – Wiederwahl ist zulässig.
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9. Sekretariat |
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Für die Abwicklung der Geschäfte besteht ein Sekretariat. Das Sekretariat steht unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstandes.
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10. Mitteilungen |
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Die offiziellen Vereinsmitteilungen erfolgen über die im Kommunikationsreglement festgelegten Publikationen.
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11. Finanzen |
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Der Verein deckt seinen Finanzbedarf aus folgenden Mitteln:EintrittsgebührenJahresbeiträgeSpenden und ZuwendungenEr kann im Rahmen und im Umfang des Finanzreglements Darlehen oder Kredite aufnehmen, sofern dies dem Vereinszweck dient.
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12. Haftung |
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Für die Verbindlichkeiten der ONS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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13. Dachverbände |
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Die ONS kann sich nationalen und internationalen Dachverbänden anschliessen.
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14. Gelände |
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Die ONS kann mit Inhabern von Geländen, Hallenbädern, Saunas etc., die mit den wesentlichen Zielen der ONS übereinstimmen, zusammenarbeiten und zu diesem Zwecke Vereinbarungen treffen.
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15. Persönliche Daten und Datenschutz |
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Die Mitglieder haben die Möglichkeit, die Weitergabe ihrer Personendaten gemäss Vorgaben des Datenschutzreglements einzuschränken.
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16. Reglemente |
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Der Vorstand schafft alle für einen ordentlichen Betrieb des Vereins notwendigen Reglemente. Insbesondere bestehen für folgende Bereiche Reglemente, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind:
VorstandswahlenFinanzkompetenzenGeländeaufbaufondsPublikation der offiziellen MitteilungenAufnahme- und Ausschlussverfahren von MitgliedernDatenschutz Sämtliche Reglemente treten mit Beschluss des Vorstandes bis zur darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung provisorisch in Kraft.
Der Vorstand führt ein Verzeichnis sämtlicher Reglemente – allen Mitgliedern ist Einsicht in sämtliche Reglemente zu gewähren.
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17. Statutenänderungen |
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Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
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18. Auflösung |
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Eine Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
Im Falle der Auflösung wird das verbleibende Vermögen der Stiftung „die neue zeit“ für gesunde Freizeitgestaltung vermacht.
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19. Sprachversion des Wortlauts |
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Bei Unstimmigkeiten ist der deutsche Text für die Auslegung massgeblich.
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20. Inkrafttreten |
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Die vorliegenden Statuten treten mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung per Pfingsten 2009 in Kraft.
Thielle, 21. Juni 2009
die Präsidentin die Vizepräsidentin
Alice Haller Orla Risse
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